Sie sind unsicher, welche Kosten eine anwaltliche Beauftragung mit sich bringt? Zögern Sie nicht, mich zu diesem speziellen Thema vorab unverbindlich zu kontaktieren.
Erst- und Zweitberatungen finden in meiner Kanzlei auf Basis einer Honorarvereinbarung statt, wobei §34 I 2 RVG für Erstberatungen die Grenze bei 190 Euro setzt. Alle anderen Tätigkeiten werden in der Regel nach dem streitwertorientierten RVG abgerechnet. Einen näheren Einblick in die Thematik, inkl. eines Rechenbeispieles, gibt Ihnen hierzu mein Blog-Artikel Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auf Basis des RVG. Bei Fragen in diesem Bereich stehe ich Ihnen gerne vorab unverbindlich zur Verfügung.
1. Erstberatung
Die klassische Erstberatung wird Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Situation verschaffen, kann allerdings keine abschließende rechtliche Beurteilung gewährleisten. Sie beinhaltet den Hinweis auf mögliche Handlungsoptionen, Kosten und die Beantwortung einzelner Fragen. Sofern das begehrte Rechtsziel im Einzelnen auf seine Erfolgsaussichten geprüft werden soll, um schriftliche Auskünfte gebeten wird oder gezielte Nachfragen gesondert beantwortet werden sollen, wird ein zweites Beratungsgespräch erforderlich.
2. Außergerichtliches Mandat
Ein Mandat gerichtet auf ein Tätigwerden im Außenbereich - also über das Mandatsinnenverhältnis hinaus - verlässt den Bereich der Erst- oder Zweitberatung. Sobald eine anwaltliche Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen oder Vergleichen, der Abgabe von Willenserklärungen oder ein Verfassen von Aufforderungsschreiben und Stellungnahmen gewünscht ist, befindet sich das Mandat im klassischen außergerichtlichen Bereich, der nach dem RVG abgerechnet wird.
3. Gerichtliches Mandat
In manchen Fällen sind die Fronten derart verfestigt, dass nur ein gerichtliches Verfahren in der Lage ist, den Rechtsstreit unter den Parteien zu klären. In dem Zeitpunkt, in dem der Auftrag auf Einreichung einer Klage oder eines verfahrenseinleitenden Antrags gerichtet ist, Schriftsätze bei Gericht eingereicht oder Anträge wieder zurückgenommen werden sollen, befindet sich das Auftragsverhältnis im Bereich des gerichtlichen Mandats.
Nicht in jedem Fall liegt die Kostentragungspflicht bei Ihnen als Mandant. Sofern Sie Versicherungsschutz haben, wird Ihre Rechtsschutzversicherung bei einer entsprechenden Deckungszusage nach Abzug Ihres eigenen Selbstbehalts die Kosten der anwaltlichen Beauftragung bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernehmen. In bestimmten Fällen besteht sogar die Möglichkeit, die Kosten von der gegnerischen Seite einzufordern. Eine solche Konstellation kommt zum einen außergerichtlich immer dann in Betracht, wenn sich die Gegenseite im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts bereits im Verzug befindet oder zum anderen im gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsstreit zu Ihren Gunsten entschieden wird. Zu diesen Fällen berate ich Sie gerne vorab telefonisch oder persönlich in meiner Kanzlei.