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Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit auf Basis des RVG

Veröffentlicht von Administrator am 07.09.2024
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Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit kann auf Basis verschiedener Berechnungsarten erfolgen. Zum einen aufgrund einer individuellen Honorarvereinbarung in Gestalt einer Zeit- oder Pauschalvergütung, zum anderen auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Wie §2 I RVG festlegt, bestimmt sich bei letzterer Abrechnungsvariante die Höhe der Vergütung nach dem Streitwert, der sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Angelegenheit und dem Antrag - genauer, Ihrem Begehren - im Einzelfall ergibt. Je nach Höhe des so ermittelten Streitgegenstandes ist die anwaltliche Tätigkeit nach pauschalen Gebührensätzen abzurechnen. Die Tabelle hierzu können Sie unter www.rvg-tabelle.de einsehen.

Anhand des nachfolgenden Beispielsfalles aus dem Verkehrsrecht soll die Berechnungsmethode veranschaulicht werden:

Ein Mandant ist zu Besuch in der Kanzlei mit dem Anliegen, seine vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Gutachterkosten in Höhe von 1.697,54€ gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung des den Unfall verschuldenden Versicherungsnehmers geltend zu machen.

im Falle eines so erteilten Auftrages ist das Mandat auf eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts gerichtet, die in der Folge eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst. Gemäß der Vorbemerkung 2.3 III VV erhält der Anwalt immer dann eine Geschäftsgebühr, wenn er "ein Geschäft betreibt", einschließlich der Information und Teilnahme an Besprechungen sowie für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

Nr.2300 VV RVG sieht einen Gebührensatzrahmen von 0,5 - 2,5 vor, der anhand der Kriterien des §14 I RVG auszufüllen ist:

 

2300

 

Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist ..........

 

0,5 bis 2,5

 

Wie der BGH u.a. in seinem Urteil v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 323711 dargelegt hat, löst die anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich bei normalem Arbeits- und Anspruchsumfang in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr aus.

Ausgangspunkt der Berechnung ist dabei immer die einfache Gebühr im jeweiligen Streitwertbereich, die sodann mit dem Gebührenfaktor von in der Regel 1,3 für außergerichtliche Dienste zu multiplizieren ist.

Bei dem zugrundegelegten Berechnungsbeispiel bilden den Streitwert die begehrten und vom Anwalt einzufordernden 1.697,54€.

Gegenstandswert bis ...€ Gebühr ...€
500 49,00
1000 88,00
1500 127,00
2000 166,00

 

Bei Zugrundelegung der RVG-Tabelle lässt ein Streitwert bis zu 2.000€ eine einfache Gebühr von 166,00€ entstehen. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr löst der Vorgang Gebühren in Höhe von 166,00€ x 1,3 = 215,80€ aus.

 

 

Zuletzt geändert am: 07.09.2024 um 20:08

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