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Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge?

Veröffentlicht von Sabrina am 21.10.2024
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Das elterliche Sorgerecht ist weniger eine Frage der Abstammung, als vielmehr der rechtlichen Zuordnungen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich dabei in den §§1626ff. BGB, wobei nach §1626 I 1 BGB den Eltern das Recht zur Sorge zusteht. Mit Blick auf die Folgenorm des §1626a BGB muss bezogen auf den Vater des Kindes aber differenziert werden. Denn der biologische Vater ist nicht automatisch auch der rechtliche, was in der Folge Auswirkungen auf das Sorgerecht haben kann. Das Wort „Eltern“ in §1626 I 1 BGB muss daher einer rechtlichen Interpretation zugeführt werden.

 

Wer ist rechtlicher Vater?
§1592 BGB legt fest, wie die rechtliche Vaterschaft begründet wird. Zum einen kann eine Ehe im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter (§1591 BGB) den Status der rechtlichen Vaterschaft hervorbringen, §1592 Nr.1 BGB. Dabei ist unbeachtlich, ob der verheiratete Mann der biologische Vater des Kindes ist oder keinerlei solche Verbindung zum Kind besteht (sog. Scheinvaterschaft, vgl. dazu den Blog-Artikel Rechte des leiblichen Vaters). Die Ehe genießt mithin ein gewisses Privileg, was die rechtliche Vaterschaftsstellung und damit einhergehende Rechte anbelangt. Zum anderen kann die Anerkennung der Vaterschaft (§1592 Nr.2 BGB) sowie eine gerichtliche Feststellung derselben (§1592 Nr.3 BGB) den rechtlichen Vaterschaftsstatus begründen.

Wie hängen rechtliche Vaterschaft und Sorgerecht zusammen?
Sofern die rechtliche Vaterschaft kraft einer Ehe begründet wurde (§1592 Nr.1 BGB), steht beiden Elternteilen von Beginn an das gemeinsame Sorgerecht zu. Anders ist es, wenn im Zeitpunkt der Geburt des Kindes keine Ehe bestand. In solchen Fällen greift die Regelung des §1626a BGB.
Die elterliche Sorge kann in diesen Fällen durch gemeinsame Sorgeerklärung der Eltern begründet werden, §1626a I Nr.1 BGB. Unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§1626bff. BGB können die beiden Elternteile unter anderem vor dem zuständigen Jugendamt oder einem Notar ihre Sorgeerklärungen abgeben. Auch eine Eheschließung des biologischen Vaters und der Mutter nach der Geburt des Kindes kann die Inhaberschaft der elterlichen Sorge begründen, §1626a I Nr.2 BGB. Zuletzt bietet §1626a I Nr.3 BGB die Möglichkeit der gemeinsamen Sorgerechtsübertragung durch das Familiengericht, §1626a II BGB iVm §§151 Nr.1, 155a FamFG.

Einen Spezialfall im Hinblick auf das Sorgerecht stellt die rechtliche Vaterschaft aufgrund Vaterschaftsanerkennung gem. §1592 Nr.2 BGB dar. Zwar erlangt der die Vaterschaft anerkennende Mann nach §1592 Nr.1 BGB den Status des rechtlichen Vaters, doch greift nach wie vor die Regelung des §1626a I BGB, welche die elterliche Sorge von den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht. Eine bloße Vaterschaftsanerkennung alleine reicht daher nicht für die Begründung der elterlichen Sorge aus.

Wem steht das Sorgerecht zu, wenn die Voraussetzungen des §1626a I BGB nicht gegeben sind?
In den Fällen, in denen die Eltern weder im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind noch die übrigen Voraussetzungen des §1626a I BGB vorliegen, liegt das alleinige Sorgerecht gem. §1626a III BGB bei der Mutter.

 

Wie kann ich Ihnen helfen?

Für die Fälle, in denen die Voraussetzungen einer gemeinsamen Sorge derzeit noch nicht vorliegen, unterstütze ich Sie gerne dabei, eine wirksamen und gültige Sorgeerklärung abzugeben. Auch für den Fall nachträglich eingetretener Änderungen wie etwa einer Trennung oder Scheidung berate ich Sie gerne zu Ihren Handlungsoptionen.

 

 

Zuletzt geändert am: 21.10.2024 um 16:19

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